| Dopingkontrolle |
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| Written by Administrator |
| Sunday, 25 April 2010 17:17 |
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There are no translations available. Verordnung zur Durchführung von Dopingkontrollen (im Sinne von § 25a Abs. 8 der Reiseordnung des Verbandes)
Dopingkontrollen werden durch zwei von der RV, vom Flugveranstalter oder vom Verband Beauftragte (Kontrolleure) durchgeführt. Die Kontrolleure dürfen mit ihren Tauben nicht selbst an dem betreffenden Flug teilgenommen haben. Das ausgewählte Verbandsmitglied kann verlangen, dass die Kontrolleure ihre Identität und ihre Befugnis zur Dopingkontrolle nachweisen. Die Kontrolleure sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. § 1a Dopingkontrollen sind ab dem 1. 1. 2007 von zertifizierten Kontrolleuren durchzuführen. Die Zertifizierung der Kontrolleure erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die vom Präsidium erlassen werden. Über die Zertifizierung der Kontrolleure entscheidet das Präsidium. Die Richtlinien und die Zertifizierung von Dopingkontrolleuren sind zu veröffentlichen. § 2 Die Kontrolleure bestimmen, wie viele und welche Tauben des betreffenden Verbandsmitglieds einer Dopingkontrolle unterzogen werden sollen. Von Tauben, die im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 2 der Reiseordnung tierärztlich behandelt werden, dürfen keine Dopingproben entnommen werden. Das ausgewählte Verbandsmitglied hat die medizinische Indikation durch Vorlage eines entsprechenden tierärztlichen Attests nachzuweisen. § 3 Von den bestimmten Tauben werden für eine Untersuchung auf Doping Kotproben entnommen. § 4 Die Kotproben können jederzeit und an jedem Ort entnommen werden. Die Probeentnahme muss im Beisein des kontrollierten Verbandsmitglieds oder seines Bevollmächtigten erfolgen. § 4a Vor Beginn der Dopingkontrolle müssen die Kontrolleure Plastiküberschuhe sowie Latex-Handschuhe anziehen. § 5 Zur Entnahme der Kotproben werden die im Sinne des § 2 bestimmten Tauben des kontrollierten Verbandsmitglieds in eine besondere Box gesetzt. Die Box muss so gereinigt und desinfiziert sein, dass das Vorhandensein von Fremdkot oder anderen Fremdsubstanzen ausgeschlossen ist. Der Boden der Box ist mit einem sterilen Tuch, dessen grüne Seite nach oben gelegt werden muss, abzudecken. § 6 Der entnommene Kot ist von den Kontrolleuren gründlich zu vermischen und in zwei verschiedene Röhrchen mit den Deckelfarben Rot (A-Probe) und Blau (B-Probe) abzufüllen. Die Röhrchen werden von der Taubenklinik des Verbandes zur Verfügung gestellt. Jedes Röhrchen muss mindestens 5 Gramm Kot enthalten. Jedes Röhrchen wird mit einer Nummern-Banderole versehen und jeweils in einen Transportsafe (Sealbag), der dieselbe Nummer wie das entsprechende Röhrchen trägt, gelegt. Der Transportsafe wird ordnungsgemäß geschlossen. Auf dem Transportsafe sind der Name und die Anschrift des kontrollierten Verbandsmitglieds sowie das Datum der Probeentnahme anzugeben. Der so ausgefüllte Transportsafe ist von beiden Dopingkontrolleuren zu unterschreiben. |
| Last Updated on Saturday, 08 May 2010 09:35 |


